„So weit sind wir doch schon“

In BTR 5/2025 kommentierte Wesko Rohde, DTHG-Vorsitzender, in „Die Schwester der Sorge“ ein Thema, das einschneidende Veränderungen für den Veranstaltungsbetrieb mit sich zu bringen droht: die neue Überwachungsbedürftige- Anlagenverordnung (ÜAnlV). Der Polemik dieses Kommentars lassen hier die beiden Autoren eine sachliche Betrachtung des Themas folgen. Denn ihnen fehlten im o. g. Beitrag eine schlüssige Argumentation oder konkrete Lösungsansätze

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Warum soll das gut funktionierende Sicherheitskonzept der Veranstaltungsbranche überhaupt verändert werden? Geplant ist, die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik in die überwachungsbedürftigen Anlagen zu überführen. Gemeint ist hiermit eine besondere Kategorie von Anlagen, die ein sehr hohes Gefährdungspotenzial aufweisen und somit aus Sicht des Gesetzgebers überwachungsbedürftig sind. Hierzu gehören beispielsweise Aufzugsanlagen, explosionsgefährdete oder bestimmte Anlagen, die betriebsbedingt unter Druck stehen.

Urheber dieser Änderung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Dieses sieht vor, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) im Rahmen der Anpassung an einschlägige EU-Richtlinien in „Arbeitsmittelbenutzungsverordnung“ (AMBV) umzubenennen. Wann dies erfolgen soll, ist noch nicht entschieden. Im Zuge dieser Änderungen sollen die maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik als überwachungsbedürftig eingestuft und in die Überwachungsbedürftige-Anlagenverordnung (ÜAnlV) überführt werden. So viel zu den Zungenbrechern.

Ein effektives und vielschichtiges Sicherheitskonzept
Überwachungsbedürftige Anlagen müssen ...

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BTR Ausgabe 1 2026
Rubrik: Sanierung, Bau, Betrieb, Seite 24
von Stephan Rolfes und Sascha Theissen

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