Die Gegenposition

Wenn das Recht die Verhältnisse zum Tanzen bringt

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Die überwiegende Mehrzahl der freien Choreografen mit eigenen Kompanien, die ihre Werke im Rahmen von Gastspielen zeigen, erhalten keinerlei Tantiemen. Im Gegensatz zu Frankreich, wo die SACD solche Rechte en bloc wahrnimmt, müssen Tanzschöpfer in Deutschland ihre Rechte bei den Bühnen und Verwertungsgesellschaften mühsam einzeln durchdrücken, ohne sich auf die Regelsammlung oder eine eigene Interessenvertretung wie den Verband der Musik- und Bühnenverlage berufen zu können. Hier tut eine Vereinheitlichung dringend not.

Ein eigener Berufsverband, der auf die Einhaltung der gesetzlichen Rechte pocht, könnte die Tanzschaffenden davor schützen, sich als Einzelkämpfer evtl. missliebig zu machen ...
Es gibt eine Fülle bislang ungeklärter Fragen, die einer Regelung bedürfen:
– Was geschieht mit Urheberrechten nach dem Ausscheiden eines Choreografen aus dem Anstellungsvertrag, wenn seine Werke weiterhin im Repertoire bleiben? Die Behauptung, diese seien mit einer vor Jahren oder Jahrzehnten gezahlten Gage auf ewige Zeit abgegolten, widerspricht dem Gesetz (§ 32 UrhG).
– Was geschieht mit der Vergütung etwa von choreografierenden Tänzern oder Ballettmeistern, deren Anstellungsvertrag solche ...

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Tanz Juli 2005
Rubrik: Workshop, Seite 74
von Norbert Servos, Anne Neumann-Schultheis

Vergriffen
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