nutzungsrecht an einer choreografie

«Ich habe zum ersten Mal einen Gastvertrag von einem Theater bekommen und soll für das Ballettensemble des Theaters eine neue Choreografie erarbeiten. Mir liegt ein Vertragsentwurf vor, in dem unter dem Titel «Urheber- und Leistungs-schutzrechte» wörtlich geregelt ist, dass ich dem Theater das ausschließliche Recht einräume, meine Rechte aus § 15 ff. Urheberrechtsgesetz inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkt zu nutzen. Da ich eine eigene kleine Kompanie habe, möchte ich die neue Choreografie auch mit den Tänzern meiner Kompanie später selbst aufführen, vielleicht auch noch weiter an ihr feilen. Kann ich das dann noch machen?»

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Als Choreograf sind Sie Urheber im Sinn des deutschen Urheberrechts. Das gilt unabhängig davon, ob Sie im Auftrag eines anderen eine Choreografie erarbeiten oder diese Choreo-grafie direkt mit ihrer eigenen Kompanie zur Aufführung bringen. Anders als etwa in den USA gibt es bei uns nicht den Grundsatz, dass ein Urheber, der ein Werk im Auftrag eines anderen erschafft, selbst nicht ein Urheberrechtsberechtigter wird. Dort gilt der Auftraggeber als Urheber, auch wenn es sich dabei um eine Firma und gar nicht um eine natürliche Person handelt. Das ist im deutschen Urheberrecht anders.

Sie bleiben Urheber, auch wenn Sie ein Werk im Auftrag eines anderen oder als Arbeitnehmer ­geschaffen haben.

Als Urheber steht es Ihnen grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, ob und wenn ja, wem und in welchem Umfang Sie Nutzungsrechte an Ihrem Werk einräumen. Diese Nutzungs-rechtsübertragung erfolgt ­meis­tens durch einen Vertrag. So hat man auch Ihnen einen Vertrag ­seitens des Theaters im Entwurf zukommen lassen, in dem Sie sich nicht nur dazu verpflichten, eine Choreografie zu erarbeiten, sondern auch die Nutzungsrechte an dieser Choreografie auf das Theater zu übertragen.

Ihnen wurde eine ...

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Tanz Januar 2012
Rubrik: praxis, Seite 72
von Anke Flock

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