tanz hat recht: unkündbarkeit hinauszögern

«Ich bin jetzt neun Jahre als Solotänzerin am Theater beschäftigt und habe einen NV Bühne Vertrag. Nun kam der Intendant auf mich zu und gab mir ein Schriftstück, auf dem ich bestätigen sollte, dass wir im gegenseitigen Einvernehmen darauf verzichten, die nächsten vier Spielzeiten auf meine 15 Jahre Unkündbarkeitsregelung anzurechnen. Ich habe den Brief noch hier liegen und weiß überhaupt nicht, was ich damit machen soll. Erst mal glaube ich, dass eine solche Vereinbarung doch gar nicht erlaubt sein kann. Ich habe zumindest noch nie von so etwas gehört. Zudem frage ich mich, warum ich denn auf meine Unkündbarkeit verzichten soll?»

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Zunächst einmal muss ich Ihnen sagen, dass Ihr Intendant nicht mit einer unzulässigen Anfrage an Sie herangetreten ist. Allerdings ist die Regelung im NV Bühne, auf die er sich bei seinem Vorgehen stützen kann, erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb noch nicht so bekannt. In § 61 Abs. 3 Unterabs.

 3 NV Bühne wird Folgendes bestimmt:

«Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.»

Diese Regelung wurde in den NV Bühne eingefügt, weil Intendanten von ihren Rechtsträgern manchmal dazu gedrängt werden, Künstler, die kurz vor Erreichen des besonderen Nichtverlängerungsschutzes durch die 15-jährige Theaterzugehörigkeit standen, nicht zu verlängern. Viele Theater haben bereits zahlreiche «unkündbare» Künstler in ihrem Haus, und so wird mancherorts jeder neue «Unkündbare» als Belastung gesehen.

Damit aber nicht nur wegen Erreichens der 15 Jahre eine ansonsten ungetrübte künstlerische Zusammenarbeit beendet wird, haben die ...

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Tanz Juli 2012
Rubrik: praxis, Seite 72
von Anke Flock

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