tanz hat recht

«Mit Ende dieser Spielzeit wird mein Engagement als Solotänzer enden. Ich habe zwar noch kein Anschlussengagement gefunden, aber die Situation hier im Ensemble ist für mich mittlerweile so unerträglich, dass ich wirklich froh bin, bald hier wegzukommen. Besondere Probleme habe ich mit dem Ballettdirektor. Das hat dazu geführt, dass ich in der laufenden Spielzeit kaum noch tanze und für Premieren nicht mehr besetzt wurde. Jetzt hat mir eine Kollegin gesagt, dass ich Schadensersatz verlangen könnte, weil ich hier nicht mehr richtig auftreten konnte. Das mit dem Schadensersatz hört sich gut an. Habe ich wirklich eine Chance darauf?»

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Nach dem, was Sie mir geschrieben haben, dürfte Ihnen tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zustehen. Den meisten Arbeitnehmern ist nicht bekannt, dass sie für das Geld, was man ihnen bezahlt, nicht nur arbeiten müssen, sondern dass sie auch einen Anspruch darauf haben, tatsächlich arbeiten zu dürfen. Dieser Anspruch ist verhältnismäßig unbekannt, weil es vielen Arbeitnehmern egal ist, wenn sie wenig zu tun haben. Es gibt aber besondere Arbeitnehmergruppen, bei denen sich eine unzureichende Beschäftigung negativ auswirken kann.

In der klassischen arbeitsrechtlichen Literatur wird in diesem Zusammenhang oft auf Chirurgen verwiesen, denen zum Erhalt ihrer Fähigkeiten das Operieren auch ermöglicht werden muss. Eine weitere Gruppe, für die der Beschäftigungsanspruch besonders wichtig ist, ist die der Bühnenkünstler. Hier gibt es sogar eine tarifvertragliche Regelung, die in § 54 Abs. 2 NV-Bühne zu finden ist. Dort steht ausdrücklich, dass das Solomitglied angemessen zu beschäftigen ist. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen gerecht wird. Allein mit dieser Formulierung kann man ...

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Tanz Juni 2012
Rubrik: praxis, Seite 72
von Anke Flock

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