tanz hat recht
Nach dem, was Sie mir geschrieben haben, dürfte Ihnen tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zustehen. Den meisten Arbeitnehmern ist nicht bekannt, dass sie für das Geld, was man ihnen bezahlt, nicht nur arbeiten müssen, sondern dass sie auch einen Anspruch darauf haben, tatsächlich arbeiten zu dürfen. Dieser Anspruch ist verhältnismäßig unbekannt, weil es vielen Arbeitnehmern egal ist, wenn sie wenig zu tun haben. Es gibt aber besondere Arbeitnehmergruppen, bei denen sich eine unzureichende Beschäftigung negativ auswirken kann.
In der klassischen arbeitsrechtlichen Literatur wird in diesem Zusammenhang oft auf Chirurgen verwiesen, denen zum Erhalt ihrer Fähigkeiten das Operieren auch ermöglicht werden muss. Eine weitere Gruppe, für die der Beschäftigungsanspruch besonders wichtig ist, ist die der Bühnenkünstler. Hier gibt es sogar eine tarifvertragliche Regelung, die in § 54 Abs. 2 NV-Bühne zu finden ist. Dort steht ausdrücklich, dass das Solomitglied angemessen zu beschäftigen ist. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen gerecht wird. Allein mit dieser Formulierung kann man ...
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Tanz Juni 2012
Rubrik: praxis, Seite 72
von Anke Flock
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Ein klarer Fall für den Verbraucherschutz. Auf der Packung steht: «Die schönsten Chöre von Giuseppe Verdi und Richard Wagner». Zu erleben waren sie im hochherrschaftlichen Teatro Real, dem Opernhaus in Madrid. Ein 1750-köpfiges Publikum ist dem Anlass entsprechend aufgebrezelt, fällt grüppchenweise in Familienstärke ein, die Senioren vorweg, die Jugend...
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