Nicht alles gefallen lassen!

Ein Überblick über die Rechtslage in der Corona-Krise: von Grundrechtseinschränkungen über ausgefallene Festivals, Theaterproben, Auszahlungen von Gastverträgen bis zu Ansprüchen von Karteninhabern und Online-Streaming. Von Peter Raue

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Corona – Virus – Kontaktverbote: Es scheint auf der Welt kein anderes Problem zu geben! Fernsehformate, Tages- und Wochenzeitungen: Kaum eine andere Nachricht hat noch Platz. Die Heuschrecken in Afrika, die Probleme in den Flüchtlingslagern, das Ende der richterlichen Unabhängigkeit in Polen: alles ins Nebenfach geschoben, um Platz zu schaffen für die Fragen nach einem Leben in der Corona-Krise.

 

Dieser Beitrag will nicht klären, wie klug, not-wendend oder überflüssig die Anordnungen zur Corona-Bekämpfung sind, sondern der Frage nachgehen, welche rechtlichen Konsequenzen die Schließung von Kultureinrichtungen, die Absage von Festivals und die Kündigung von Verträgen für die Betroffenen haben. Es ist schon ein merkwürdiges Ding, unter welcher Überschrift, unter welcher Rubrik das monatelange Aus für Kultureinrichtungen bei öffentlichen Verlautbarungen ­segelt: So veröffentlicht das Bayerische Wirtschaftsministerium am 17. April 2020 eine Anordnung mit der Überschrift «FAQ Corona-Krise und Wirtschaft» wonach «der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung … untersagt ist». Dabei nennt diese Liste ...

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Tanz Juli 2020
Rubrik: Praxis, Seite 50
von Peter Raue

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