Kopierschutz

Ein Choreograf, ein Spiele-Hersteller und die Frage nach dem Copyright –beleuchtet von Nils Rauer und Alexander Bibi

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Das Urheberrecht schützt die besondere Beziehung zwischen Schöpfer und seinem geistigen Werk. Der Urheber, dessen intellektuelle Leistung als verwertbarer Inhalt gerade in digitalen Anwendungen häufig den zentralen Wert darstellt, ist darauf angewiesen, dass seine Leistung angemessen vergütet wird, wenn sie von Dritten weiterverwertet wird. Hierzu gibt das Urheberrecht dem Urheber als Schöpfer des Werkes ein Monopol. Er entscheidet über das Ob und Wie der Verwertung seines Werks.

Dies gilt grundsätzlich weltweit, denn das Urheberrecht ist nicht an nationale Grenzen gebunden, sondern entsteht im Moment der Schöpfung des Werks.

Nicht jede Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks erfolgt jedoch in legitimer Weise, mithin also unter einer vom Urheber erteilten Lizenz. Urheberrechtsverletzungen sind – gerade im Internet – an der Tagesordnung. Mitunter erfolgt die Verletzung unwissentlich, oft aber werden Urheberrechte auch ganz bewusst missachtet. Unkenntnis schützt jedoch nicht vor Strafe, zumindest wenn es um den Anspruch auf Unterlassen geht. Nicht selten führt eine Unterlassungsklage am Ende aber zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung.

Einen solchen Fall markiert der ...

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Tanz August/September 2024
Rubrik: Praxis, Seite 60
von Nils Rauer und Alexander Bibi

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