Des Tänzers Recht am Bild. Das Juristische im Tanz.

«Ich tanze in der freien Szene und werde öfters fotografiert. Die Fotografen versenden dann ihre Aufnahmen für Besprechungen oder Ähnliches an Internet-Plattformen, Zeitungen und Zeitschriften. Allerdings ärgere ich mich manchmal sehr darüber, mich auf diese Weise in der Öffentlichkeit abgebildet zu sehen, weil immer wieder Aufführungsfotos erscheinen, auf denen ich in einer nicht gerade vorteilhaften Haltung gezeigt werde. Müsste nicht der Fotograf vorher die jeweils abgebildeten Tänzer um Erlaubnis zur Publikation fragen? Kann ich die Veröffentlichung solcher Fotos nicht verhindern? Wie ist es im Vergleich zu Tänzern an einem festen Haus, die einen Normalvertrag Bühne haben?»

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Wenn Sie als Tänzer auftreten, dann sind Sie ein ausübender Künstler im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie nun in der freien Szene oder an einem festen Haus auftreten. Auch ist es egal, ob Sie an dem festen Haus nur als Gast oder auf der Grundlage eines Normalvertrages Bühne beschäftigt werden. Der ausübende Künstler hat nach § 77 Abs. 1 UrhG das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.

Gemäß § 81 UrhG steht dieses Recht neben dem ausübenden Künstler aber auch dem Unternehmen zu, das die Darbietung veranstaltet, also dem Veranstalter. Veranstalter und ausübende Künstler zusammen können also selbst bestimmen, wem sie die Erlaubnis geben, Fotoaufnahmen von einer künstlerischen Darbietung anzufertigen. Das wird zum einen so gehandhabt, dass Fotojournalisten vor Premieren zu Presseterminen eingeladen werden, um zu fotografieren. Oder man gibt einem Theaterfotografen den Auftrag, Fotos anzufertigen, um diese dann z. B. der Presse anzubieten.

Die Nutzung solcher Bilder zur Berichterstattung über Tagesereignisse nach dem Urheberrechtsgesetz ist erlaubnisfrei möglich (§§ 83, 50 UrhG). Eine Premiere z. B. ist ein solches ...

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Tanz März 2012
Rubrik: praxis, Seite 70
von Anke Flock

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