Abgespielt? Und dann?

Mit dem Thema Kreislaufwirtschaft wird sich im Dekorationsbau an Theatern zunehmend beschäftigt. Eine Expertenrunde, die sich auf der Bühnentechnischen Tagung (BTT) in Bochum im Juni 2024 traf, war die Basis für diesen Beitrag. Ein Überblick über die Konzepte und die Resonanz zur Umsetzung aus verschiedenen Häusern

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Auch Theater können einen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten. Regelmäßig werden Dekorationen gebaut, auf der Bühne eingesetzt, eingelagert und schließlich entsorgt. Dabei werden unterschiedlichste Rohstoffe von Metallen über Holz und Kunststoffen bis hin zu Textilien verwendet. Im Lebenszyklus einer Dekoration kann an verschiedenen Stellen angesetzt werden, um diese ökologisch nachhaltiger zu gestalten. Schon im Entwurf des Bühnenbilds können Aspekte wie der Ausstoß von Treibhausgasen berücksichtigt werden.

In der Bauwirtschaft kann beispielsweise mit zertifiziert nachhaltigen Materialien gearbeitet werden. Und auch für eine Verwertung von abgespielten Dekorationen im Sinne der Kreislaufwirtschaft gibt es Konzepte.

Materialmengen
In der Spielzeit 2021/22 gab es in Deutschland 137 öffentliche Theater. Die vorliegenden Daten zur Anzahl von Inszenierungen an öffentlichen Theatern deuten auf einen geringfügigen Anstieg seit 2010 hin (Quelle aller Daten: Deutscher Bühnenverein, 2023). Für die Anzahl der abgespielten Produktionen kann daher eine parallele Entwicklung angenommen werden. Folglich lässt sich eine Umfrage aus der Spielzeit 2011/12 im Rahmen einer Bachelorarbeit mit dem ...

Dekorationen und Urheberrecht

Als „persönliche geistige Schöpfung“ (§ 2 Abs. 2 UrhG) wird ein Bühnenbild zumeist aufgrund der künstlerischen Gestaltung und der ästhetischen Gesamtwirkung als geschütztes Werk eingeordnet. Neuere Kommentare zum Urheberrecht gehen sogar davon aus, dass die Entstehung aus einer künstlerischen Gestaltung heraus für die Einordnung ausreicht. Damit muss davon ausgegangen werden, dass ein Bühnenbild als geschütztes Werk gilt. Wie sieht es aber bei Dekorationen oder Dekorationsteilen aus? Diese sind zwar Teil des Bühnenbilds, werden aber nur als geschütztes Werk eingeordnet, wenn sie alleinstehend ebenfalls eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Da die gesamte Dekoration ein sehr relevanter Teil des Bühnenbilds ist, ist zu erwarten, dass sie ebenfalls unter den Schutz des UrhG fällt, wenn dies für das Bühnenbild gilt. Für einzelne Dekorationsteile ist diese Frage allerdings nicht mehr so leicht zu beantworten. Wird ein Bühnenbild als geschütztes Werk eingeordnet, gilt die Bühnenbildner:in als Urheber:in nach § 7 UrhG. Damit einhergehen laut § 15 UrhG umfassende Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung des Werks. Aus diesem Grund ist in Verträgen zwischen Bühnenbildner:innen und Theatern regelmäßig eine Klausel zur Einräumung der Nutzungsrechte nach § 31 UrhG zu finden. So wird in § 8 Abs. 5 NV Bühne das Nutzungsrecht an Werken, die im Arbeitsverhältnis entstehen, dem Arbeitgeber eingeräumt. ...

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BTR Sonderband 2025
Rubrik: Sanierung, Bau, Betrieb, Seite 41
von Melanie Martin und Thomas Sakschewski

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