vorsorge
Ende 2015 läuft eine Frist ab, die relevant ist für alle Mitglieder von Tanz-
ensembles, die nicht selbst auf der Bühne stehen, also Ballettmeister, Pädagogen und Choreografen. Sie können von der Bayerischen Versorgungskammer (VddB) gemäß der alten Regelung statt einer späteren Alters-Zusatzrente eine einmalige Abfindung erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffenden Künstler bereits vor dem 1. Januar 2011 über die VddB versichert waren, dass sie ihren Bühnenberuf dauerhaft aufgeben und dies vor ihrem 41. Geburtstag tun.
Können sie sich in diesem Herbst aber nicht Hals über Kopf für die Aufgabe ihrer Bühnentätigkeit entscheiden, ist das nicht dramatisch. Das Geld ist dann nicht weg, sondern fließt in die übliche Alters-Zusatzrente.
Wer erst nach 2010 über die VddB versichert war, wird nach der neuen Regelung versorgt. Demnach kann derjenige, der vor dem 45. Geburtstag seine künstlerische Tätigkeit dauerhaft aufgibt und sich umschulen lässt, auch weiterhin eine Abfindung statt einer Alters-Zusatzrente erhalten, etwa, um sich eine neue Existenz mit einem Tanzstudio aufzubauen. Sinnvoller ist allerdings oft eine Teilabfindung sowie die Weiterzahlung von freiwilligen ...
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Tanz November 2015
Rubrik: praxis, Seite 76
von
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