nutzungsrecht an einer choreografie
Als Choreograf sind Sie Urheber im Sinn des deutschen Urheberrechts. Das gilt unabhängig davon, ob Sie im Auftrag eines anderen eine Choreografie erarbeiten oder diese Choreo-grafie direkt mit ihrer eigenen Kompanie zur Aufführung bringen. Anders als etwa in den USA gibt es bei uns nicht den Grundsatz, dass ein Urheber, der ein Werk im Auftrag eines anderen erschafft, selbst nicht ein Urheberrechtsberechtigter wird. Dort gilt der Auftraggeber als Urheber, auch wenn es sich dabei um eine Firma und gar nicht um eine natürliche Person handelt. Das ist im deutschen Urheberrecht anders.
Sie bleiben Urheber, auch wenn Sie ein Werk im Auftrag eines anderen oder als Arbeitnehmer geschaffen haben.
Als Urheber steht es Ihnen grundsätzlich frei, selbst zu entscheiden, ob und wenn ja, wem und in welchem Umfang Sie Nutzungsrechte an Ihrem Werk einräumen. Diese Nutzungs-rechtsübertragung erfolgt meistens durch einen Vertrag. So hat man auch Ihnen einen Vertrag seitens des Theaters im Entwurf zukommen lassen, in dem Sie sich nicht nur dazu verpflichten, eine Choreografie zu erarbeiten, sondern auch die Nutzungsrechte an dieser Choreografie auf das Theater zu übertragen.
Ihnen wurde eine ...
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Tanz Januar 2012
Rubrik: praxis, Seite 72
von Anke Flock
Am Ende dieses Dreierprogramms kullert die leichte Muse herbei: Die Wiesbadener Tänzer geben sich in Kleidern und Kniebundhosen und mit staubenden Perücken der Musik Wolfgang Amadeus Mozarts hin, in «Sechs Tänze», Jiří Kyliáns Evergreen von 1986.
Hurtiges Tempo bei kleinstteiliger Präzision kennt man auch von Stephan Thoss. Als nehme er sich die Partygesellschaft...
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